Posted by andreas from dtm2-t9-2.mcbone.net (62.104.210.101) on Wednesday, January 01, 2003 at 11:33AM :
Iraq War:
Criminal Charges against the Chancellor of the Federal Republic of Germany Schröder for preparing an Aggressive war against Iraq in Violation of the Constitution of Germany
Plaintiff: PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus - Party of Democratic Socialism), Germany
http://www.pds.ch9.de/
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Berlin, den 16.12.02
Strafanzeige gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Schröder
Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt Nehm,
Namens und im Auftrag des Anzeigenden, Herrn Wolfgang Gehrcke,
Außenpolitischer Sprecher der PDS, erstatten wir
Strafanzeige
gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder
und stellen
Strafantrag
wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen § 80
StGB i.V.m. Art. 26 GG im Hinblick auf die Einbeziehung deutschen
Hoheitsgebietes und die Beteiligung deutscher Soldaten an der Vorbereitung
eines Angriffskrieges.
Begründung:
I. Sachverhalt
a) Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten
Die Bundesregierung und namentlich der Bundeskanzler Gerhard Schröder hat seit Sommer
diesen Jahres wiederholt erklärt, Deutschland werde an einem Militärschlag der USA gegen
den Irak mit oder ohne Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht
teilnehmen. Vor den Bundestagswahlen erklärte Kanzler Schröder:
„Für die SPD ist ganz klar: Wir werden keine außenpolitischen Abenteuer mittragen.
An einem möglichen Einsatz gegen den Irak werden wir uns nicht beteiligen. Wir
brauchen politische Lösungen für die ganze Region im Nahen Osten. Der Nahe
Osten braucht einen neuen Frieden, keinen neuen Krieg." (September-Heft der
SPD-Zeitschrift „Vorwärts")
In gleicher Weise äußerte er sich auf mehreren Wahlkampfveranstaltungen der SPD zu den
BT-Wahlen, so u.a. auf der zentralen Kundgebung in NRW in Dortmund:
„Deutschland wird sich unter meiner Führung nicht an einem Krieg gegen den Irak
beteiligen, auch nicht mit einem Beschluß des VN-Sicherheitsrates.".2
In der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 29.10.2002 vor dem 15. Deutschen
Bundestag sagte Gerhard Schröder, es gelte nach wie vor,
„dass wir uns an einer militärischen Intervention im Irak nicht beteiligen werden".
Bei seinem Besuch in Washington am 31.10.2002 rückte Außenminister Fischer von dieser
Position bereits dahingehend ab, daß er die aktive Beteiligung der Bundesrepublik an einem
Militärschlag gegen den Irak ausschloß, die Frage nach einer passiven Teilnahme jedoch
offenließ:
„Wir beteiligen uns nicht an einem Militärschlag, aktiv... Passive Teilnahme gäbe es
nicht. Auf die Diskussion über die Nutzung militärischer Infrastruktur in Deutschland
oder über die Überflugsrechte, die im Falle eines Irakkriegs für die Amerikaner be-
stünden, will er sich nicht einlassen." (FAZ v. 01.11.02)
Auf dem NATO-Gipfel in Prag am 21. 11. 2002 relativierte Bundeskanzler Gerhard Schröder
seine zuvor kompromißlose Ablehnung jeglicher Beteiligung an einem Militärschlag mit der
Aussage:
„Die Bundesregierung werde selbstverständlich ihren Bündnisverpflichtungen
nachkommen. Dabei bleibe es aber bei der deutschen Haltung, sich an einer möglichen
Militäraktion gegen den Irak nicht zu beteiligen." (Website der Bundesregierung vom
21.11.2002)
Mit Blick auf die mit den Bündnispartnern geregelten Überflugrechte sagte Schröder,
„es sei selbstverständlich, dass die Bewegungsfreiheit unserer Freunde nicht
eingeschränkt würde." (Ebenda)
Laut Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. 11. 2002 ergänzte Schröder:
„das sehen schon die Verträge, die es dazu gibt, so vor und die gedenken wir
einzuhalten."
Am 27. 11. 2002 kündigte der Bundeskanzler zu einer Anfrage der Regierung der USA auf
einer Pressekonferenz an,
„Deutschland werde den Vereinigten Staaten und der NATO im Falle eines
militärischen Vorgehens gegen den Irak Überflug-, Bewegungs- und Transportrechte
gewähren." (Website der Bundesregierung vom 27.11.2002)
Die Bundesregierung beabsichtigt danach nunmehr, militärische Handlungen der USA gegen
den Irak von deutschem Territorium und unter Nutzung des deutschen Luftraums durch
Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte
in Deutschland zu dulden und sich insofern an einem Angriffskrieg zu beteiligen.
b) Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen
In der ARD-Sendung „Farbe bekennen" am 11.12.02 erklärte Bundeskanzler Gerhard
Schröder im Hinblick auf den Einsatz von AWACS-Flugzeugen („Airborne Warning and
Control System"-Maschinen) bei einem Militärschlag gegen den Irak:.3
„Die Bündnisverpflichtungen werden erfüllt (...) und das bedeutet auch, dass zum
Schutze des Bündnisgebietes (...) auch AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten
besetzt sein werden."
Die Bundesregierung beabsichtigt somit zu anderen auch eine unmittelbare Beteiligung
Deutschlands an dem geplanten Irak-Krieg in Form von Einsätzen deutscher Soldaten an Bord
von AWACS-Flugzeugen.
„Die AWACS-Maschinen aber sind fliegende Gefechtsstände. Hoch genug
aufgestiegen im Himmel über der Türkei, kann die NATO erstaunlich weit nach Irak
hineinschauen ... 500 Kilometer weit." (Frankfurter Rundschau vom 13.12.02)
Der Verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion Christian Schmidt
schlußfolgert daraus,
„dass eine AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit einem Kampfeinsatz
gleichzusetzen ist." (Ebenda)
Diese Zusicherung des Bundeskanzlers, den USA für die Vorbereitung und Durchführung
eines Militärschlags gegen den Irak Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte zu
gewähren und sich darüber hinaus auch an Einsätzen von AWACS-Flugzeugen mit deutscher
Besetzung direkt zu beteiligen, ist ein Bruch des Artikels 26 Abs. 1 GG durch mittelbare wie
unmittelbare Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines
Angriffskrieges der USA gegen den Irak und verstößt somit gegen § 80 StGB, der die
Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stellt.
II. Tatbestand
1.) Artikel 25 und 26 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden durch Artikel 25 GG in die deutsche
Rechtsordnung transformiert. Er lautet:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie
gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die
Bewohner des Bundesgebiets."
Die Streitfrage, welchen Rang sie dort einnehmen, ist in diesem Zusammenhang nicht von
Belang. Jedenfalls verpflichten die allgemeinen Regeln die Bundesregierung unmittelbar und
besitzen Verfassungsrang. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört das Verbot der
Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen nach Art. 2
Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen und das darin eingeschlossene Aggressionsverbot.
Diese Verbote sind außer in der Charta auch gewohnheitsrechtlich verankert, universal
verbindlich und vom Charakter eines ius cogens.(Vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, GG Art. 25,
Rdnr. 20 und 26) Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot beispielsweise in
Form der Beteiligung an einem Angriffskrieg stellt nicht nur eine schwere Verletzung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts dar, sondern ist somit auch verfassungswidrig.
Eine gesonderte verfassungsrechtliche Absicherung im Hinblick auf das Gewaltverbot
erfolgte in Art. 26 GG „Verbot des Angriffskrieges". Absatz 1 lautet:.4
„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu
stellen."
Damit wird eine verfassungsrechtliche Friedenspflicht aller Bundesorgane statuiert. Es ist
nicht nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs verfassungswidrig, sondern auch andere
friedensstörende Handlungen. Kernpunkt ist jedoch die Verfassungswidrigkeit von
Handlungen zur Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Bei Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage 1999 Art. 26 Rdnr. 1
heißt es unter Berufung auf Maunz/Dührig, Art. 26 Rdnr. 1:
„Durch Art. 26 soll der Friedenswille des deutschen Volkes ‚und eine
verfassungsrechtliche Sicherung eines völkerrechtsfreundlichen (und zwar eines
völkerfriedensrechtsfreundlichen) Verhaltens der Bundesrepublik und ihrer Organe’
verfassungsrechtlich garantiert werden".
Art. 26 ist unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Bundesorgane entsprechend.
Damit unterfallen Vorbereitungshandlungen der Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit.
2.) 2+4 Vertrag
Die Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Zusicherungen des Bundeskanzlers wird
auch durch die spezielle Verpflichtung Deutschlands aus Art. 2 des Vertrages über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. 9. 1990 (2+4-Vertrag)
verdeutlicht, wonach die beiden deutschen Regierungen ihre Erklärungen bekräftigen, „dass
von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird".
Die vom Bundeskanzler zugesicherte Bewegungsfreiheit der USA in Deutschland für die
Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskriegs gegen den Irak und die personelle
Beteiligung an AWACS-Einsätzen bedeutet, dass von deutschem Boden wieder Krieg
ausgeht. Das ist eine schwere Verletzung des 2+4-Vertrages.
Seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages hat Deutschland nach Art. 7 „volle Souveränität über
seine inneren und äußeren Angelegenheiten" und ist nicht mehr den bis dahin bestehenden
Resten des Besatzungsrechts unterworfen. Die volle Souveränität Deutschlands schließt die
vollständige und uneingeschränkte Gebietshoheit ein. Aus der Gebietshoheit resultiert die
Lufthoheit und die Folge ist, „dass jede Benutzung des Luftraumes durch andere Staaten
grundsätzlich von der Zustimmung des Bodenstaates abhängig ist" (Ignaz Seidl-Hohenveldern
[Hrsg.], Lexikon des Rechts, Völkerrecht, S. 201). Es ist zu fordern, dass Deutschland von
seiner vollen Souveränität in einer dem Völkerrecht gemäßen Weise Gebrauch macht. In Art.
3 des Abkommens vom 7. 12. 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt wird festgestellt,
dass kein Militärluftfahrzeug eines Vertragspartners „das Gebiet eines anderen Staates
überfliegen oder dort landen [darf], ohne die Erlaubnis, die es durch eine besondere
Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat, und nur nach Maßgabe der darin
festgelegten Bedingungen". Deutschland hat Kraft des in der UNO-Charta und
gewohnheitsrechtlich verankerten völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität das Recht und
sogar die Pflicht, die Nutzung des deutschen Territoriums, von Stützpunkten auf dem.5
Landgebiet Deutschlands und des Luftraums über Deutschland durch die Streitkräfte der USA
für einen Militärschlag gegen den Irak zu untersagen.
3.) § 80 StGB
Durch § 80 StGB wird dieser Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 S. 2 GG im wesentlichen
strafrechtlich umgesetzt. Er lautet:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundes-
republik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines
Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Frei-
heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."
Die Zusicherung des Bundeskanzlers zur mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland an einem Militärschlag gegen den Irak stellt eine solche
Vorbereitungshandlung i. S. des § 80 StGB dar. Das Verbot der Vorbereitung eines
Angriffskriegs schließt selbstverständlich das nicht ausdrücklich genannte Verbot des
Angriffskriegs selbst ein. (So Umbach/Clemens [Hrsg.], Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar
und Handbuch Bd. I, Heidelberg 2002, S. 1582 unter Berufung auf das argumentum a minore
ad majus)
a) Tathandlung
Vorbereiten eines Angriffskrieges
Zur Bestimmung des Begriffs des Angriffskrieges ist der Rückgriff auf das Völkerrecht
erforderlich. Danach führt ein Staat einen Angriffskrieg, wenn er unter Verletzung des
Gewaltverbots in Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen Waffengewalt gegen
einen anderen Staat anwendet, ohne dass dafür im Völkerrecht Rechtfertigungsgründe
gegeben sind.
Art. 2 Ziffer 4 der Charta lautet:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete
oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder
Anwendung von Gewalt."
Der Begriff des Angriffskrieges wird hier zwar nicht verwendet. Aus dem
Sachzusammenhang mit anderen Bestimmungen der Charta ergibt sich jedoch, dass das
Verbot des Angriffskrieges in das Gewaltverbot des Art. 2 Ziffer 4 eingeschlossen ist.
Zur näheren Bestimmung eines Angriffskrieges ist die Definition des Begriffs Aggression
durch die im Konsens angenommene Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX)
vom 14. 12. 1974 (Europa-Archiv, Folge 12/1975, S. D 318) heranzuziehen. Nach Art. 2 ist es
ein „Beweis des ersten Anscheins für eine Angriffshandlung", wenn ein Staat als erster
Waffengewalt anwendet. Art. 3 zählt als Angriffshandlungen auf:
a) die Invasion durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates,
b) die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die
Streitkräfte eines anderen Staates oder die Anwendung von Waffen jeder Art durch einen.6
Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates und
c) der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates gegen die Land-, See- oder Luftstreitkräfte
eines anderen Staates.
Der geplante Militärschlag der USA gegen den Irak stellt solche unter Buchst. a) bis c)
aufgeführte Angriffshandlungen dar. Eben diese Handlungen drohen die USA dem Irak an. So
hat die US-Administration mehrfach öffentlich verlautbart, dass sie militärisch den Irak
entwaffnen werde, wenn es der UNO nicht gelingt.
US-Präsident Bush hat bei einem Treffen mit dem mexikanischen Präsidenten Vicente Fox
am 27.10.02 angekündigt:
„Wenn die Vereinten Nationen nicht handeln und wenn Saddam Hussein nicht
abrüstet, werden wir eine Koalition anführen, die ihn entwaffnet."
Es ist auch das erklärte Ziel der US-Regierung Saddam Hussein und sein Regime zu stürzen.
Im Gegensatz dazu macht die französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie
deutlich:
Aber es gehört nicht zu den Aufgaben der internationalen Gemeinschaft, ein Regime
zu stürzen. Es geht ausschließlich um die Beseitigung der Massenvernichtungswaffen,
wenn es sie denn gibt. Das ist alles, Punkt – auch wenn manche in Washington andere
Ziele verfolgen mögen." (Spiegel 49/2002, S. 142)
Die dazu gegenwärtig laufenden Vorbereitungshandlungen der USA, welche nachfolgend
näher beschrieben werden (vgl. Abschnitte zu Bestimmtheit und b) Taterfolg) verstoßen
gegen das Verbot der Drohung mit Waffengewalt. Sie gehören zur den Vorbereitungen eines
Angriffskrieges, denn Vorbereitung ist jede den geplanten Krieg fördernde Tätigkeit
beliebiger, auch an sich wertneutraler Art; auch mittelbare und Vorbereitung der Vorbereitung
genügen (vgl. Komm. StGB, Tröndle, zu § 80). Es spricht somit bereits der Beweis des ersten
Anscheins für die Vorbereitung eines Angriffskrieges seitens der USA gegen den Irak, an der
die Bundesrepublik Deutschland mittelbar durch die verbindliche Zusicherung von Überflugs-
Bewegungs- und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte sowie darüber hinaus auch
unmittelbar durch Teilnahme deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen beteiligt sein wird.
In Art. 5 der vorgen. Resolution der Generalversammlung heißt es weiter:
„Keine Überlegung irgendwelcher Art, ob politisch, wirtschaftlich, militärisch oder
sonst wie, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen."
Ein Militärschlag der USA gegen den Irak ist damit ein schwerer Verstoß gegen das Verbot
der Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. Er richtet sich gegen die
territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit des Irak und ist auch im übrigen
nicht mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar. Die Ziele der Vereinten Nationen sind
in Art. 1 der Charta festgeschrieben. In Ziffer 1 heißt es hierzu:
„den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck
wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten
und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken
und internationale Streitigkeiten und Situationen, die zu einem Friedensbruch führen.7
könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen".
Ein Militärschlag der USA ist darüber hinaus auch eine „Angriffshandlung" im Sinne von
Art. 39, die den Sicherheitsrat zu Maßnahmen gegen die USA nach Kapitel VII berechtigen
würde, sowie ein „bewaffneter Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" im Sinne
von Art. 51 der Charta, der das Selbstverteidigungsrecht des Irak auslöst. Die nicht identische
Verwendung der Begriffe Gewalt, Angriffshandlung und bewaffneter Angriff in der Charta ist
im vorliegenden Fall unerheblich, weil alle drei Begriffe auf einen Militärschlag der USA
zutreffen. In der Erklärung über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. 10. 1970, Resolution
der Generalversammlung 2625 (XXV) und in der Erklärung über die Verstärkung der
Wirksamkeit des Gewaltverbots vom 18.11. 1987, Resolution 42/22, beide im Konsens
angenommen, wird der Inhalt des Gewaltverbots näher definiert. Nach der
Prinzipienerklärung darf eine Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung „niemals als Mittel
zur Regelung internationaler Probleme angewandt werden". Ferner heißt es: „Die Staaten
haben die Pflicht, von Vergeltungsmaßnahmen, die die Anwendung von Gewalt einschließen,
Abstand zu nehmen." (Vereinte Nationen 4/78, S. 138 ff.). Hervorzuheben ist, dass bereits die
Androhung von Gewalt verboten ist. Seitens der USA gegen den Irak ist eine solche
Androhung seit Längerem im Gange (vgl. obige Ausführungen).
Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Im Hinblick auf den zu prüfenden Tatbeitrag des Bundeskanzlers Gerhard Schröder bei der
Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen den Irak ist Art. 3 Buchst. f) der
Aggressionsdefinition lt. Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX) vom
14.12.1974 heranzuziehen. Danach gilt als Angriffshandlung auch
„die Handlung eines Staates, die in der Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das
er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu
benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen".
„Völkerrechtswidrig handelt freilich nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige
Staat, der einem Aggressor hilft, etwa indem er auf seinem Hoheitsgebiet dessen
kriegsrelevante Aktionen duldet oder gar unterstützt." (vgl. Dieter Deiseroth, Am
Abgrund des Verfassungsbruchs, Frankfurter Rundschau vom 11.09.02)
Das trifft auf den zu prüfenden Fall in vollem Umfang zu. Die Zusicherung des
Bundeskanzlers, den USA Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte für den in
Vorbereitung befindlichen Krieg gegen den Irak zu gewähren, ist eine solche Handlung. Sie
geht aufgrund der ausdrücklichen Einräumung dieser Rechte sogar noch über eine bloße
passive Duldung hinaus. Die Bundesrepublik Deutschland ist damit durch die zur Verfügung
Stellung ihres Hoheitsgebietes für Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte
amerikanischer Streitkräfte im Falle eines Militärschlags gegen den Irak an der Vorbereitung
eines Angriffskrieges auf Seiten der kriegführenden Macht beteiligt.
Aus diesem Grund haben auch frühere Bundesregierungen derartige Rechte nicht eingeräumt.
So wurde beispielsweise im Jahre 1973 durch die SPD-Regierung unter Willy Brandt
untersagt, Israel über Bremerhaften mit US-Rüstungsgütern zu versorgen und 1986 wurde der
Überflug zum Angriff auf Lybien nicht gestattet.
Aufgrund dieser Zusicherung wurde auch auf deutschem Territorium mit den
Vorbereitungshandlungen der US-Streitkräfte für einen Krieg gegen den Irak begonnen. So.8
sollen auf der US-Basis im bayerischen Grafenwöhr massiv Soldaten verschiedener
Spezialeinheiten zusammengezogen werden. Hierbei ist von bis zu 3.400 Soldaten mit
Familienangehörigen die Rede. Entsprechende Berichte wurden von der Bundesregierung
bestätigt. Daneben wird zu Beginn des nächsten Jahres auf den rheinland-pfälzischen US-Luftwaffenstützpunkten
Ramstein und Spangdahlem mit dem Bau der größten Start- und
Landebahnen in Europa begonnen. Nach den Plänen der US-Army wird der Übungsplatz
zusammen mit Ramstein und Spangdahlem bei zukünftigen US-Militäreinsätzen vor allem in
der Golfregion und in Zentralasion, d.h. auch bei einem Krieg gegen den Irak, eine neue und
wesentlich größere Rolle spielen (vgl. JW vom 05.11.02)
Darüber hinaus berichtete die Bildzeitung in ihrer Ausgabe vom 16.10.02:
„Die USA haben vier Tarnkappenbomber vom Typ Night Hawk von New Mexico auf
den Stützpunkt Spangdahlem (Rheinland-Pfalz) verlegt. Derzeit werden nach Air
Force Angabe Starts und Landungen geübt. Die Bomber (Wert 100 Millionen US-Dollar)
hatten im Golfkrieg 1991 mit ihren lasergesteuerten Raketen 40% aller Ziele
im Irak getroffen."
Mit seiner Zusicherung, dass AWACS-Einsätze im Kriegsfall auch mit deutschen Soldaten
geflogen werden, wenn die NATO-Flugzeuge auf Anforderung der USA im bevorstehenden
Krieg gegen den Irak eingesetzt werden, geht Bundeskanzler Schröder über die bisher
mittelbar zugesagte Beteiligung deutlich hinaus. Hierbei handelt es sich eindeutig um die
Beteiligung an Militäraktionen gegen den Irak. AWACS-Flugzeuge dienen gerade dazu,
gegnerische Flugzeuge oder Schiffe auch in weiter Entfernung zu erkennen und
Gegenmaßnahmen zu steuern. Hinzu kommt, dass zu jeder Flugzeugbesatzung auch mehrere
Jagdleitoffiziere gehörden, die Zielzuweisungen an eigene Jagdbomber durchführen können.
Im Zeitalter der sogenannten Hightech-Kriege handelt es sich hierbei unzweideutig um eine
aktive Beteiligung, so dass die AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit Kampfeinsätzen
gleichzusetzen ist.
Bestimmtheit
Der von Seiten der USA gegen den Irak geplante Krieg ist in der Art seiner Durchführung in
den Grundzügen umrissen und der Zeitpunkt des Ausbruchs absehbar. So haben die USA vor
wenigen Tagen den Abschluss ihres Truppenaufbaus bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei
um ein Kontingent von 60.000 bis 70.000 Mann, welches in verschiedenen Regionen des
Nahen Ostens (z.B. Eritrea) rings um den Irak, in Äthiopien, Dschibuti, Katar u. a. stationiert
ist. In Kuwait allein sind bereits 12.000 GI stationiert, in Saudi-Arabien 5.000 Soldaten, in
Bahrain 4.200 und in Oman weitere 3.000. 20.000 Mann befinden sich auf See. Ebenfalls im
Dezember d.J. wurde die 1,5 Milliarden US-Dollar teure Militärbasis im Scheichtum Katar
fertiggestellt, welche mit modernsten Kommando- und Kommunikationsmitteln ausgestattet
ist und auf welcher ebenfalls zwischenzeitlich weitere 3.000 ausländische Militärs stationiert
wurden. Seit dem 09.12.02 läuft überdies in der Region des Persisch-Arabischen Golfs eine
Stabsübung der US-Streitkräfte unter dem Codenamen „Internal Look" ab, mit dem die
Einsatzfähigkeit des neuen mobilen US-Kommandozentrums im Emirat Katar mit Blick auf
den bevorstehenden Angriff auf den Irak getestet wird.
Der geplante Angriff selbst soll zunächst wochenlange massive Bombardements beinhalten.
Da davon ausgezugehen ist, dass sich die irakische Armee in den Grossstädten verbarikadiert,
Artillerie, Luftabwehr und Panzer in den Wohnvierteln versteckt, ist allein für den Fall
ausschließlicher konventioneller Kriegsführung nach Expertenschätzungen mit ca. 250.000.9
zivilen Toten zu rechnen. Bagdad würde mit seinen 5 Millionen Einwohnern im
Straßenkampf erobert werden.
b) Taterfolg
Die Kriegsgefahr besteht bereits, denn es ist mit dem Ausbruch des Krieges in kürzester Frist
zu rechnen. Nach offiziellen Verlautbarungen, Presseberichten und Expertenmeinungen wird
mit einem Kriegsbeginn im Januar 2003 gerechnet. Durch die Nachrichtenagentur Reuters
wurden 18 Militärexperten an renommierten Instituten in Europa, den USA, im Nahen Osten
und in Asien befragt. Die Mehrzahl geht davon aus, dass ein Krieg gegen den Irak
wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich ist und im Januar bzw. Februar nächsten Jahres
beginnen wird (vgl. Neues Deutschland vom 11.12.02, S. 1).
Diese Kriegsgefahr erstreckt sich auch auf die Bundesrepublik Deutschland, welche durch die
Zusicherung des Bundeskanzlers ihr Hoheitsgebiet für Rechte amerikanischer Streitkräfte zur
Verfügung stellt und somit mittelbar zu den kriegsführenden Ländern gehört.
Neben dieser unmittelbaren Gefahr aufgrund eigener konkreter Beteiligung ergeben sich
diverse weitergehende Kriegsgefahren, von denen auch Deutschland tangiert wird. So besteht
die reale Gefahr, dass die israelische Armee in den Krieg hineingezogen wird bzw. selbst
eingreift, wie bereits im Golfkrieg geschehen. Entsprechende Anforderungen der israelischen
Regierung zur Lieferung von unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallendem Gerät an
Deutschland wurden bereits gestellt. Damit wäre die große Gefahr einer flächenhaften
Ausbreitung des Kriegsgeschehens im gesamten Nahen Osten mit unabsehbaren Folgen auch
für die Bundesrepublik Deutschland verbunden. Hinzukommt die Gefahr des Einsatzes von
Massenvernichtungswaffen. So wird der Einsatz sogenannter taktischer nuklearer Waffen von
Seiten der USA nach Expertenmeinung nicht ausgeschlossen. Dies bedeutet eine ernsthafte
Gefahr für den gesamten Weltfrieden.
c) Täter
Der Bundeskanzler kommt als Täter für die Vorbereitung eines Angriffskrieges in Betracht,
da er gemäß Art. 65 GG die Richtlinien der Politik, damit auch der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, bestimmt und hierfür die Verantwortung trägt. Aufgrund seiner
Zusicherung erteilt der Bundesminister für Verteidigung Peter Struck die erforderlichen
Befehle an die deutschen Streitkräfte zur Gewährleistung der eingeräumten Überflugs-,
Bewegungs- und Transportrechte sowie zur Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen.
d) Vorsatz
Die Zusicherungen des Bundeskanzlers, Überflugs- Bewegungs- und Transportrechte zu
gewähren und darüber hinaus auch die deutsche Besetzung von AWACS-Flugzeugen bei
Einsätzen im bevorstehenden Krieg gegen den Irak beizubehalten, sind Handlungen, die
sowohl geeignet ist als auch mit der Absicht vorgenommen wurden, die Führung eines
Angriffskriegs vorzubereiten und damit das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.
In diesem Zusammenhang erinnert Hartwig (in Umbach/Clemens, a.a.O., S. 1584 f.) an die
Ablehnung von Ermittlungen auf zahlreiche Anzeigen wegen Vorbereitung eines
Angriffskriegs nach §§ 80 und 80a StGB durch den Generalbundesanwalt wegen der
Beteiligung Deutschlands am NATO-Krieg gegen Jugoslawien, „weil Anhaltspunkte für eine
Straftat fehlten"..10
„Er [der Generalbundesanwalt] hat dabei festgestellt, dass der Begriff des
Angriffskrieges im Zusammenhang mit Friedensstörung ausgelegt werden müsse; als
Angriffskrieg können nur solche Handlungen verstanden werden, welche geeignet
seien und in der Absicht begangen würden, das friedliche Zusammenleben der Völker
zu stören. Bei dem Militäreinsatz der NATO sei es aber nicht um eine Friedensstörung
gegangen, sondern im Gegenteil habe einer durch die jugoslawische Staatsführung
verursachten Friedensstörung ein Ende gesetzt werden sollen; damit habe der Frieden
wieder hergestellt werden sollen. Diese Argumentation erweist sich allerdings insofern
als problematisch, als noch hinter jedem Krieg die Absicht steht, den Frieden wieder
herzustellen; würde ein Friedenswille in diesem Sinn den Tatbestand des Krieges
ausschließen, ließe sich ein Angriffskrieg schlechthin nicht mehr definieren."
Ein amerikanischer Militärschlag ist – wie oben ausgeführt – ein durch nichts gerechtfertigter
völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Ein Angriffskrieg ist eo ipso „geeignet", „das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören". Seine im Gang befindliche Vorbereitung und die
mittelbare Teilnahme Deutschlands daran dient nicht der Beseitigung einer Friedensstörung
durch den Irak sondern ist geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker im Nahen
Osten und darüber hinaus empfindlich und mit unabsehbaren Folgen zu stören. Auch hat der
Irak zu keinem Zeitpunkt gedroht, die USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Das Regime
in Bagdad hat lediglich auf sein Recht auf Selbstverteidigung gem. Art. 51 der Charta der
Vereinten Nationen für den Fall eines Angriffs hingewiesen.
Die Zusicherungen des Bundeskanzlers sind absichtsvolle Handlungen, deren
friedensstörende und einen Angriffskrieg vorbereitende Wirkung dem Handelnden klar sein
musste. Die Absicht ist aus den Umständen zu folgern, nicht aus den öffentlichen Erklärungen
des Handelnden. Hertwig (a.a.O. S. 1587) bemerkt zutreffend:
„Allerdings kann durch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal die Anwendbarkeit von
Art. 26 I sehr eingeschränkt werden, wenn nämlich Absicht dahin verstanden wird,
dass eine Handlung primär auf eine Friedensstörung gerichtet ist. Denn eine solche
Zielrichtung des eigenen Verhaltens wird regelmäßig von keinem Staatsorgan und
keiner Privatperson eingeräumt. Von einer Absicht des Handelnden ist unabhängig
von dessen Bekundungen regelmäßig auszugehen, wenn die fragliche Handlung
offensichtlich zu einer Friedensstörung führen und die Person, die sie ausführt, sich
daher dessen bewusst sein muß."
Ein vorhandenes Bewußtsein über die Rechtswidrigkeit des sich in Vorbereitung befindlichen
Angriffskrieges und damit eine verbundene Absicht ergibt sich auch aus verschiedenen
Äußerungen des Bundeskanzlers. So stellte Gerhard Schröder noch am 15.03.2002 klar, dass
sich Deutschland ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates auf keinen Fall an einem
Militärschlag der USA gegen den Irak beteiligen werden. In dieser relativierenden Äußerung
kommt das Wissen über die fehlende rechtliche Legitimation eines solchen Krieges zum
Ausdruck. Aus diesem Grunde lehnt nunmehr auch Bündnis 90/Die Grünen die von dem
Bundeskanzler eingeräumten Überflugsrechte u.a. logistische Beteiligung sowie AWACS-Einsätze
unter deutscher Beteiligung für den Fall ab, dass der geplante und vorbereitete
präventive Angriffskrieg der USA gegen den Irak ohne entsprechenden Mandat der UNO
geführt wird. Angelika Beer, die neu gewählte Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die
Grünen weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin:
„Das Grundgesetz steht vor der Bündnisverpflichtung.".11
Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob eine UNO-Mandatierung die notwendige
völkerrechtliche Legitimation herbeiführen würde, da eine solche Resolution bislang nicht
vorliegt und derzeit auch nicht absehbar ist, dennoch jedoch die Vorbereitungen für einen
Militärschlag gegen den Irak in vollem Gange und zum großen Teil bereits abgeschlossen
sind. Überdies hat Bundeskanzler Schröder seine Zusicherung der Überflugs-, Bewegungs-
und Transportrechte sowie der deutschen Beteiligung an AWACS-Einsätzen nicht von einer
UNO-Mandatierung abhängig gemacht.
3. Rechtfertigungsgründe
Es bestehen keine völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründe für einen Militärschlag der USA
gegen den Irak, die eine Ausnahme vom Gewaltverbot begründen könnten. Ein Militärschlag
der USA ist weder vom Recht auf Selbstverteidigung umfaßt noch stellt er einen
Anwendungsfall von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dar. Es gibt auch keine
Bündnisverpflichtung zur Duldung von völkerrechtswidrigen Aktionen des Bündnispartners
von deutschem Territorium aus bzw. sogar zur aktiven Beteiligung an Militäreinsätzen.
Entgegen stehende Absprachen sind völkerrechtswidrig.
a) Völkerrechtliche Rechtfertigungsgründe
Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung
Art. 51 der Charta bestätigt das Recht jedes Staates auf individuelle oder kollektive
Selbstverteidigung „im Falle eines bewaffneten Angriffs" gegen ihn. Ein bewaffneter Angriff
des Irak gegen die USA oder einen anderen Staat steht offensichtlich nicht bevor. Der Irak hat
zu keinem Zeitpunkt damit gedroht, die USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Ein
Militärschlag kann also mit dem Recht auf Selbstverteidigung nicht gerechtfertigt oder
entschuldigt werden (Vgl. dazu Dieter Deiseroth, Am Abgrund des Verfassungsbruchs,
Frankfurter Rundschau vom 9. 11. 2002 unter III.). Die US-Regierung kann sich somit nicht
auf Artikel 51 der UN-Charta berufen.
Auch Berufungen auf „präventive Selbstverteidigung" ,"humanitäre Intervention",
„Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats", „Nothilfe für Minderheiten", „Kampf gegen den
Terrorismus", „Besitz von Massenvernichtungswaffen", "menschenfeindliches Regime"
laufen ins Leere. Sie bieten keinen juristischen Rechtfertigungsgrund für Militärschläge gegen
einen Staat, sondern sind völkerrechtlich unzulässig. Zudem treffen die diesen Berufungen
zugrunde liegenden Sachverhalte mit Ausnahme der derzeit durch die UNO vorgenommenen
Prüfung eines etwaigen Besitzes von Massenvernichtungswaffen für den Irak nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu. So ist kein Grund für eine „präventive
Selbstverteidigung" ersichtlich. Ein Angriff des Irak auf die USA oder einen anderen Staat –
ob mit irakischen Massenvernichtungswaffen oder durch irakisch gesteuerte Akte des
internationalen Terrorismus - steht offensichtlich nicht bevor.
Selbst wenn im Wege einer weitergehenden Auslegung des Art. 51 der Charta der VN ein
Recht auf präventive Selbstverteidigung mitunter bejaht wird, so beispielsweise von der US-Regierung
(Im September d.J. wurde durch die Bush-Administration eine Sicherheitsdoktrin
vorgestellt, mit der die Strategien der „Eindämmung" und „Abschreckung" durch das
Konzept „Präventivschlag" abgelöst wurden.), sind im vorliegenden Fall die dafür
notwendigen Voraussetzungen nicht Ansatz weise gegeben. Dr. Dieter Deiseroth, Mitglied
des wissenschaftlichen Beirates bei der IALANA und Richter am Bundesverwaltungsgericht.12
führt hierzu zutreffend in einem Beitrag für die Frankfurter Rundschau vom 11.09.2002 unter
der Überschrift „Am Rande des Verfassungsbruchs" aus:
„Selbst diejenigen Völkerrechtler, die im Wege einer ausdehnenden Interpretation ein
Recht auf präventive Selbstverteidigung aus Artikel 51 der UN-Charta ableiten,
begrenzen dies freilich auf den Fall, dass eine ‚eindeutige und gegenwärtige
gravierende Gefahr‘ bestehen muss und dass in dieser Zwangslage keine anderen
Mittel zur Abwehr der akuten Gefahr zur Verfügung stehen. Davon kann indes
gegenwärtig im Konflikt zwischen der US-Regierung und dem Saddam Hussein-Regime
keine Rede sein...Würde man...ein Recht auf präventive Selbstverteidigung
anerkennen, würde es damit letztlich dem einzelnen Staat überlassen, nach seinem
Gutdünken über einen drohenden Angriff zu entscheiden."
Dieser Position schließt sich die Mehrzahl der deutschen Völkerrechtler an,
„denn das wäre ein Einfallstor zur einseitigen Gewaltanwendung" (vgl. Andreas
Paulus, zitiert in Berliner Zeitung vom 11.12.02, S. 7),
so u. a. Andreas Paulus und Prof. Jochen Frowein.
Das Mißtrauen der internationalen Gemeinschaft gegenüber dem politischen System im Irak
ist begründet aber kein Kriegsgrund. Der Irak hat bisher alle Auflagen der Resolution 1441
des Weltsicherheitsrates erfüllt. Weder bedroht er andere Staaten mit einem Angriff, noch
haben die Waffeninspekteure bisher den Besitz von verbotenen Waffensystemen ermittelt
noch liegt ein Nachweis über Verbindungen zu terroristischen Netzwerken vor. Der
Generalsekreträr der VN Kofi Annan hat am 12.12.02 nocheinmal darauf hingewiesen, dass
wenn der Irak seine Verpflichtungen gegenüber den VN einhält, kein Grund mehr für eine
Militäraktion besteht:
„Noch gibt es Hoffnungen auf eine friedliche Lösung, falls der Irak vollständig seinen
Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates nachkommt." (Kofi
Annan, Generalsekretär der VN, FAZ 12.12.2002)
Maßnahmen nach Kapitel VII der UNO Charta
Der Sicherheitsrat hat die Befugnis, durch Beschluss nach Kapitel VII der Charta unter
bestimmten Bedingungen militärische Sanktionsmaßnahmen gegen einen Staat zu verhängen.
Ein solcher Beschluss liegt jedoch in Bezug auf den Irak nicht vor. Bisherige Resolutionen
des Sicherheitsrates zum Irak, zuletzt die Resolution 1441 über die Waffeninspektionen,
enthalten kein Mandat zu Militärschlägen gegen den Irak. Zwar droht diese Resolution für
den Fall, dass sich der Irak weitere erhebliche Verletzungen der Abrüstungs- und
Kontrollverpflichtungen zu Schulden kommen läßt, ernsthafte Konsequenzen an. Doch worin
diese Konsequenzen bestehen sollen und wie diese anzuordnen sind, bleibt offen. Es heißt nur
weiter, dass der Sicherheitsrat dann zur Beratung zusammen trete. Militärische Maßnahmen
wurden mit dieser Resolution weder beschlossen noch in Aussicht gestellt. Somit entfällt als
Rechtfertigungsgrund auch die Berufung auf einen Beschluss des Sicherheitsrates.
Diese Position bezieht auch die französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie,
wenn sie zu dem Schluß kommt, dass die Resolution des VN-Sicherheitsrates 1441 keine
Grundlage für ein militärisches Vorgehen gegen den Irak bietet:
„Es gibt keine Kriegsautomatik." (Spiegel 49/2002, S. 142).13
Anders sieht das offensichtlich die deutsche Bundesregierung, deren Verantwortung als
nichtständiges Mitglied im Weltsicherheitsrat ab Januar 2002 bedeutetend höher als heute
bereits einzustufen ist, die weitere Schritte gegen den Irak bereits auf der Grundlage der VN-Resolution
1441 für möglich hält.
Fraglich ist, ob eine mögliche neue Resolution des Sicherheitsrates, die die Mandatierung
eines Militärschlags gegen den Irak beinhaltet, mit den Bestimmungen der Charta vereinbar
ist oder nicht lediglich eine Bemäntelung einer Aggression der USA wäre. Der Sicherheitsrat
hat bei seinen Beschlüssen großen politischen Handlungsspielraum. Er ist jedoch an die
Charta gebunden. Ein formal ordnungsgemäßes Zustandekommen eines Beschlusses des Rats
– d. h. ohne Veto und mit mindestens neun Ja-Stimmen - garantiert noch nicht automatisch
dessen völkerrechtliche Unantastbarkeit, sondern kann auch bestimmten politischen
Kräftekonstellationen und Interessen geschuldet sein, die mit den Zielen der Charta nicht ohne
weiteres konform gehen. Der Rat muss nämlich der friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel
VI der Charta und nichtmilitärischen Maßnahmen nach Art. 41 den Vorrang geben. Selbst
wenn die Inspektoren ein Versäumnis des Irak bei der Durchführung der Resolution 1441
melden würden, würde die Genehmigung eines Militärschlags als Antwort dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit widersprechen. Hinzu kommt, dass die Praxis unspezifizierter und
inhaltlich unbegrenzter Mandatierung von Staaten zu Militärschlägen durch den Sicherheitsrat
der Eigenverantwortung des Sicherheitsrates widerspricht und eine chartawidrige
Selbstentmannung des Sicherheitsrates sowie eine Preisgabe seiner in Art. 21 der Charta
festgelegten „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit" bedeutet.
b) Völkerrechtliche Bündnisverpflichtungen
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe aus völkerrechtlichen Bündnisverpflichtungen weder
für die mittelbare und schon gar nicht für die aktive Teilnahme Deutschlands am Krieg der
USA gegen den Irak vor. Die Zusicherungen des Bundeskanzlers, deutsches Territorium für
diesen Krieg und seine Vorbereitung zur Verfügung zu stellen und deutsche Beteiligung an
AWACS-Einsätzen sicher zu stellen, kann sich weder auf den NATO-Vertrag, noch auf das
Nato-Truppenstatut und das Zusatzabkommen, noch auf bilaterale Verträge mit den USA
stützen.
NATO-Vertrag
Der NATO-Vertrag vom 4. 4. 1949 liefert keine Begründung dafür, dass Deutschland zur
Zusicherung des Bundeskanzlers verpflichtet sein könnte. Ein Militärschlag der USA gegen
den Irak ist ein Bruch des NATO-Vertrags und könnte daher Bündnispflichten nicht auslösen.
Der Vertrag enthält in Art. 1 die Verpflichtung der NATO-Mitglieder,
„in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen
Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der
internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und
sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung und
Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht
vereinbar ist."
Die Anwendung von Waffengewalt ist nach Art. 5 nur zum Zweck der kollektiven
Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff möglich. Nur „im Falle eines solchen
bewaffneten Angriffs" besteht eine Pflicht, dem Angegriffenen Beistand zu leisten, wobei
jeder Staat selbst über die Art dieses Beistands entscheidet. Ein solcher Fall der.14
Selbstverteidigung ist – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben. Die in Art. 3 des NATO-Vertrags
festgelegte „gegenseitige Unterstützung" bezieht sich auf die Erhaltung und
Fortentwicklung „der gemeinsamen Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe", nicht auf
völkerrechtswidrige Militärschläge.
Der Völkerrechtler Andreas Paulus verweist in diesem Zusammenhang darauf:
„Auch die NATO ist an das völkerechtliche Gewaltverbot gebunden." (vgl. Berliner
Zeitung vom 11.12.02, S. 7)
Gewalt ist demzufolge nur als Selbstverteidigung zulässig. Da ein Angriff des Irak gegen die
USA nicht vorliegt und auch nicht unmittelbar zu befürchten ist, kommt ein Rückgriff auf das
Selbstverteidigungsrecht nicht in Betracht (vgl. ebenda).
Im Übrigen soll der angekündigte Militärschlag gar nicht von der NATO, nach deren Regeln
und unter deren Oberkommando, sondern von einer ad hoc geschaffenen Koalition nach den
Regeln und unter dem Oberkommando der USA durchgeführt werden. Die USA wollen sich
offenbar nicht durch notwendige Abstimmungen innerhalb der NATO die Hände binden
lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der NATO-Vertrag Deutschland zur Duldung der
„Bewegungsfreiheit" der US-Streitkräfte auf deutschem Territorium für Aktionen verpflichten
soll, die keinen Anwendungsfall von Art. 5 des NATO-Vertrages darstellen und sich nicht im
Rahmen der NATO vollziehen.
NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen
Schon aus dem letztgenannten Grund ist das NATO-Truppenstatut vom 19. 6. 1951 und das
Zusatzabkommen vom 3. 8. 1959 in der Fassung vom 18. 3. 1993 für Aktionen der US-Streitkräfte
in Deutschland zur Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen
den Irak nicht maßgeblich. Es handelt sich nicht um voraussetzungslose Vereinbarungen,
sondern um Folgeabkommen zum NATO-Vertrag. Sie regeln die Rechte und Pflichten der
US-Streitkräfte im Rahmen des NATO-Vertrags, nicht aber Aktivitäten außerhalb dieses
Rahmens. Sie beschneiden in keiner Weise das Recht der Bundesregierung, die Nutzung
deutschen Territoriums für einen Militärschlag der USA zu untersagen. Die
Stationierungsabkommen dienen nicht der Absicherung militärischer Schläge der USA gegen
andere Staaten sondern der Verteidigung der NATO-Mitglieder gegen einen bewaffneten
Angriff. Eine mit diesem Stationierungszweck nicht übereinstimmende Verwendung der
Streitkräfte der USA kann Kraft der Souveränität Deutschlands verweigert und muss
verweigert werden, wenn dies völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist. Die
Verwendung deutschen Territoriums durch die USA verbleibt in der Entscheidungskompetenz
Deutschlands.
Im Truppenstatut werden Fragen der Rechtsstellung der Truppen eines NATO-Staates und
ihres zivilen Gefolges beim Aufenthalt in einem anderen NATO-Staat detailliert geregelt. Das
betrifft Ein- und Ausreise, Gerichtsbarkeit, Steuern, Zölle, Übungen und Manöver usw. Das
Zusatzabkommen enthält spezielle Regelungen für den Aufenthalt von NATO-Truppen in
Deutschland. Diese Vereinbarungen beschränken das Recht Deutschlands nicht, über die
Nutzung des deutschen Territoriums durch fremde Streitkräfte zu militärischen Aktionen in
dritten oder gegen dritte Staaten zu entscheiden. Sie gewähren keine
„Bewegungsmöglichkeiten unserer Freunde in Deutschland", die man nicht einschränken
wolle, weil man Verträge einhalten müsse, wie Bundeskanzler Schröder behauptet..15
Das Zusatzabkommen wurde nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschland sowie
in Anbetracht der Bestimmungen des Einigungsvertrags vom 31.8. 1990 und des 2+4-Vertrags
überprüft und 1993 geändert. Die Bundesregierung betonte in ihrer Denkschrift zu
dieser Vertragsänderung als „grundlegende Verbesserung" die nunmehrige
„Zustimmungsbedürftigkeit aller Land- und Luftübungen der Entsendestaaaten außerhalb der
Liegenschaften, die ihren Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind"
(Deutscher Bundestag, Drucksache 12/6477, S. 59). Zur Neufassung des Art. 45 des
Zusatzabkommens wird festgestellt, dass es
„künftig von der Zustimmung deutscher Behörden ab[hängt], unter welchen
Bedingungen ein Entsendestaat Manöver oder andere Übungen außerhalb der ihm zur
ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften durchführen darf".
Gleiches gilt nach der Neufassung von Art. 46 für Übungen und Manöver im Luftraum. Sie
unterliegen der Zustimmung deutscher militärischer Behörden. (Ebenda, S. 66) Wenn schon
Manöver und Übungen zustimmungspflichtig sind, dann umso mehr Truppenbewegungen zur
Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags. Eine Zustimmung kann dann aber auch
Kraft der Souveränität Deutschlands verweigert und muss verweigert werden, wenn dies
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist.
Als „grundlegende Verbesserung" wird in der Denkschrift ferner die „grundsätzliche Geltung
des deutschen Rechts " auch auf den Liegenschaften der Entsendestaaten herausgestellt
(Ebenda, S.59). Zur Achtung des Rechts des Aufenthaltsstaates durch eine
Stationierungstruppe verpflichtet bereits generell Art. II des Truppenstatuts. In dem insoweit
weiter geltenden Art. 53 des Zusatzabkommens wird bestimmt, dass eine
Stationierungstruppe innerhalb der zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften
und im Luftraum darüber „die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten
erforderlichen Maßnahmen treffen" kann. In den Liegenschaften sind also nur Maßnahmen
erlaubt, die der Verteidigung dienen. Das Änderungsabkommen zum Zusatzabkommen
bestimmt: „Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht...". Sodann
werden Ausnahmen festgelegt, die im gegebenen Fall nicht zutreffen. Zu den wesentlichsten
Bestimmungen des deutschen Rechts, die auch in den Liegenschaften der USA gelten müssen,
gehören die Verfassungswidrigkeit der Vorbereitung eines Angriffskriegs nach Art. 26 GG
und die Strafbarkeit nach § 80 StGB. Daraus ist ein Verbot der Nutzung von Liegenschaften
der USA für die Vorbereitung und Durchführung eines völkerrechtswidrigen Militärschlags
gegen den Irak abzuleiten.
Im geänderten Art. 57 des Zusatzabkommens werden den Stationierungstruppen Rechte zur
„Einreise mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik und zur Bewegung
im Bundesgebiet" nur „vorbehaltlich der Genehmigung der Bundesregierung" zugestanden.
Es heißt dann weiter:
„Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften
einschließlich dieses Abkommens und anderer internationalen Übereinkünfte ... gelten
als genehmigt".
Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aktionen zur Vorbereitung eines
Militärschlags gegen den Irak keiner speziellen Genehmigung bedürfen, sondern pauschal als
genehmigt gelten. Es kann sich bei den als genehmigt geltenden Bewegungen nur um
landläufige Routine-Vorgänge von den im Rahmen der NATO stationierten US-Truppenteilen
handeln, nicht aber um so schwerwiegende Aktionen, wie die Vorbereitung und.16
Durchführung von Militärschlägen gegen andere Staaten. Das zeigt auch die Denkschrift der
Bundesregierung, in der es zu Art. 57 heißt:
„Neu eingefügt worden ist der Vorbehalt der Genehmigung der Bundesregierung. Das
Erfordernis der Genehmigung beim Überschreiten der nationalen Grenzen ist
international üblich. Um nicht jede einzelne Bewegung eines Angehörigen der
Streitkräfte einer deutschen Genehmigung zu unterwerfen, ist in Absatz 1 Buchstabe a
Satz 1 zweiter Halbsatz eine Genehmigungsfiktion aufgenommen worden." (Ebenda,
S. 73)
Eine solche Position wird auch durch Dr. Dieter Deiseroth vertreten, wenn er schreibt:
„Wollen dagegen anderweitig in den USA stationierte US-Truppenteile mit Luftfahrzeugen
etwa auf ihrem Weg in den Nahen Osten (Irak pp) in Deutschland lediglich den deutschen
Luftraum benutzen oder zwischenlanden um ... und anschließend – ohne ‚NATO-Auftrag‘ –
in ein Krieg
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-- andreas
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